Winterdienst
Winteranweisung der Gemeinde Schübelbach
Aufgaben des Winterdienstes
- Der Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst miteinzubeziehen.
- Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (Zufahrt Trafostationen, Reservoirs usw.).
- Der Winterdienst an den privaten Strassen und Wegen wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte im Grundbuchamt eingetragene Dienstbarkeiten). Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden.
- Eine Betriebsbereitschaft aller gemeindeeigenen und privaten Strassen auf Gemeindegebiet rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden.
- Auftrag der Werke ist es, auch im Winter, Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten.
Räumungskomfort
- Aus Gründen der Sicherheit des Fuss- und Fahrzeugverkehrs müssen die Sammelstrassen, Strassen mit Busverkehr und Quartierstrassen mit Steilstrecken (über 6% Längsgefälle) schwarz geräumt, d.h. gesalzen oder mit Split behandelt werden. Grundsätzlich wird im sonstigen Gebiet nur gepfadet bzw. wenn nötig auch gesalzen (bei starker Glätte oder Vereisung).
- Salz umweltgerecht streuen: so viel wie nötig - so wenig wie möglich
Reduzierter Winterdienst
Auf Waldstrassen, Flurwegen und Nebenstrassen wird die Schneeräumung nur soweit durchgeführt als notwendig. Reduzierter Winterdienst bedeutet zudem ohne Streusalz die Verkehrsflächen zu bewirtschaften. Der zuständige Ressortvorstand kann jederzeit für gewisse Gebiete einen reduzierten Winterdienst bewilligen.
Dringlichkeitsstufen
Die Erfahrung zeigt, dass die Schneefallmengen zur gleichen Beobachtungszeit in den verschiedenen Ortsteilen stark schwanken. Innerhalb der Dringlichkeitsstufen obliegt es dem Pikettteam vom Werkhof durch regelmässige Kontrollen die nötigen Massnahmen frühzeitig einzuleiten. Wenn während des Tages die Witterung wechselt (Frost, Sonnenschein, Tauwetter), so ist durch Kontrollen dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Mittel mit Rücksicht auf die Witterung und den Verkehr logisch und sparsam erfolgt. Untersagt ist das Salzen/Einsatz von Split im lockeren Schnee von über 3cm.
- Dringlichkeitsstufe
- Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Haupt- und Sammelstrassen
- Öffentliche Strassen zum Bahnhof, Feuerwehrgebäude sowie Industrieanlagen mit starkem Verkehr
- Fusswegverbindungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln
- Öffentliche Strassen und Wege mit starkem Verkehr und Steilstrecken
- Zufahrten und Fusswege zu Schulliegenschaften
- Zufahrten zu medizinischen Einrichtungen
- Für Bezirkstrassen obliegt die Zuständigkeit beim Tiefbauamt des Bezirk March
- Für Kantonsstrassen obliegt die Zuständigkeit beim kantonalen Tiefbauamt
- Dringlichkeitsstufe
- Privat- und Quartierstrassen, die nicht unter Dringlichkeitsstufe 1 aufgeführt sind
- Fusswegverbindungen zu Schulhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen und öffentliche Parkplätze.
- Dringlichkeitsstufe
- Fusswegverbindungen und Treppen, welche nicht unter 1. und 2. aufgeführt sind
- Strassen der Linthebene Melioration
- Alle übrigen Strassen und Wege, die im Winter unterhalten werden müssen.
Räumungsintervall
Bei anhaltenden Witterungsverhältnissen (starker Schneefall) sind die Strassen der Dringlichkeitsstufe 1 wiederholt zu räumen, jene der Dringlichkeitsstufen 2 und 3 möglichst bald danach.
Zurückschneiden der Sträucher und Bäume, Avis an Eigentümer
Das Zurückschneiden der Sträucher und Bäume ist Sache der Grundeigentümer. Die Werke können Grundeigentümer, welche diese Bestimmungen missachten, zum Sträucher- oder Baumschnitt auffordern. Sollte es Liegenschaftsbesitzern nicht möglich sein dieser Verpflichtung nachzukommen, können die Gemeindewerke (gegen Verrechnung) entsprechend beauftragt werden.
Rechtliche Grundlagen und Normen
Als Grundlage der Winteranweisung dient die SN Norm 640 761b sowie die aufgeführten rechtlichen Grundlagen:
- Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 58
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01): namentlich Art. 3 Abs. 2 und 6, Art. 26, 27, 31, 32
- Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11): Art. 4 Abs. 2
- Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21): Art. 29, 104, 107 Abs. 1, 2, 4, 5
- Kant. Strassengesetz (SRSZ 442.110)
- Kant. Strassenverordnung (SRSZ 442.111)
- Normen des Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS):
- SN 640 750b (Grundnorm)
- SN 640 754a (Wetterinformation, Strassezustandserfassung, Aufgebotsorganisation)
- SN 640 756a (Dringlichkeitsstufen, Standard, Routenplan und -verzeichnisse, Einsatzplan)
- SN 640 761b (Schneeräumung)
- SN 640 772b (Bekämpfung der Glätte mit Streumitteln) - Bundesgerichtsentscheid 129 III 65
Einlenker, Anschlüsse, Zufahrten, Einfahrten von Privatstrassen, privaten Zufahrten etc.
Durch Räumungsarbeiten entstandene Schneemahden sind von den Betroffenen selbst auf eigene Kosten zu entfernen. Wenn Schnee oder Eis von Privatgrundstücken (Vorplätzen, Einfahrten etc.) widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzlich Räumungsarbeiten notwendig werden, ist im Wiederholungsfall den betreffenden Grundeigentümern der Mehraufwand zu verrechnen.
Privater Bereich
Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen stets Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Der Grundeigentümer kann grundsätzlich für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen. Gegebenenfalls können die Gemeindewerke (gegen Verrechnung) beauftragt werden, dies wäre jedoch in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten, vor Wintereinbruch schriftlich zu regeln.
Der Schnee darf grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die Strasse zurückbefördert werden. Selbstverständlich darf der Schnee aber an den Strassenrändern gelagert werden.
Mit minimalen Beeinträchtigungen müssen sowohl die Strassen- als auch die Fusswegbenützer im Winter rechnen. Zu beachten ist auch, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee weder auf anderweitigem öffentlichem Grund noch auf nachbarlichen Grundstücken abgelagert werden darf – es sei denn, der Nachbar wäre damit einverstanden.
Grundsätzlich haftet der Eigentümer
Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist der Hauseigentümer zuständig. Dieser ist als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden (z.B. Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft), haftet der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt.
Bei Mietobjekten ist grundsätzlich der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig; er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen dem Mieter; das gehört zum so genannten kleinen Unterhalt. Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel ein Hauswart den Winterdienst